Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / VIII. Finanzen / § 20 Finanz- und Haushaltsführung / 8. Verhältnismäßigkeit der Mittel: Kriterium: Die eingesetzten Mittel (finanziell, personell, zeitlich) müssen im Verhältnis zum erreichten Ziel stehen. Teure Werbeformate sind nur dann akzeptabel, wenn sie einen überproportionalen Nutzen bringen. Beispiel: Gerechtfertigt, wenn eine kostengünstige Online-Kampagne (z. B. 500 €) eine große Reichweite erzielt. Grenze: Nicht gerechtfertigt, wenn eine aufwendige TV-Kampagne (z. B. 50.000 €) nur marginale Aufmerksamkeit bringt.