2. Durchführung: a. Mindestens einmal jährlich werden Wählerbefragungen auf kommunaler, landesweiter oder bundesweiter Ebene organisiert, abhängig vom jeweiligen Tätigkeitsbereich der Ebene. b. Themen für Befragungen werden von den Mitgliedern über das Themenportal vorgeschlagen und per Abstimmung priorisiert; die Durchführung erfolgt anschließend durch die zuständige Ebene (z. B. kommunale Gruppen für lokale Themen). c. Befragungen können physisch (z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen) oder digital (über eine sichere Plattform) stattfinden und sind für alle Wähler:innen zugänglich, unabhängig von einer Mitgliedschaft.

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Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / IV. Entscheidungsfindung / § 9.1 Wählerbefragungen / 2. Durchführung: a. Mindestens einmal jährlich werden Wählerbefragungen auf kommunaler, landesweiter oder bundesweiter Ebene organisiert, abhängig vom jeweiligen Tätigkeitsbereich der Ebene. b. Themen für Befragungen werden von den Mitgliedern über das Themenportal vorgeschlagen und per Abstimmung priorisiert; die Durchführung erfolgt anschließend durch die zuständige Ebene (z. B. kommunale Gruppen für lokale Themen). c. Befragungen können physisch (z. B. bei öffentlichen Veranstaltungen) oder digital (über eine sichere Plattform) stattfinden und sind für alle Wähler:innen zugänglich, unabhängig von einer Mitgliedschaft.

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