Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / IV. Entscheidungsfindung / § 10 Parteiversammlung / 2. Einberufung: a. Die Parteiversammlung tagt mindestens jährlich. b. Eine außerordentliche Einberufung ist möglich, wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder die Funktionäre des Bundesverbands dies im Themenportal beantragen. Der Antrag wird innerhalb von 14 Tagen geprüft und die Versammlung innerhalb von 60 Tagen einberufen. c. Die Einberufung wird mindestens 30 Tage vorher über das Themenportal angekündigt, inklusive vorläufiger Tagesordnung.