12. Selbstregulierende Organe: Sofern nicht anders definiert, steigt die Platzanzahl nur bei Arbeitsüberhang, auf Anforderung des Organs. Die Mitglieder wählen bei Bedarf eine weitere Person hinzu. Bei zu wenig Arbeit wird das neueste Mitglied entlastet – für maximale Effizienz und Wirtschaftlichkeit, da jedem Mitglied innerhalb dieser Organe eine Aufwandsentschädigung nach § 8.5 zusteht.

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