1. Mitglieder haben das 40. Lebensjahr erreicht und weisen mehr als 5 Jahre Mitgliedschaft mit bedeutenden Beiträgen auf.
Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / III. Gliederung und Organe / § 8.6 Ältesten- und Jüngstenrat Ältestenrat: Besteht aus Mitgliedern, die durch jahrelange Erfahrung und Expertise ausgewählt wurden. Der Rat hat zwei Hauptaufgaben: Er prüft bei einem Hinweis auf Korruption den Verdachtsfall. Außerdem berät er Funktionäre, um deren Bezug zur Basis zu sichern und sie bei schwierigen Entscheidungen zu entlasten. Dabei steht er allen innerparteilichen Funktionären beratend zur Seite, hat jedoch keine Entscheidungsgewalt. Nur bei bestätigtem Korruptionsverdacht durch den Ältesten- oder Jüngstenrat werden Empfehlungen an die Konfliktkommission gerichtet. In diesem Fall leitet die Konfliktkommission innerhalb von 14 Tagen ein Verfahren gemäß § 21.2.b ein, um die Vorwürfe zu prüfen und Sanktionen vorzuschlagen. Ergänzend gibt der Ältesten- oder Jüngstenrat eine Handlungsempfehlung an die Mitglieder zur Aufarbeitung der Themen, mit denen das beschuldigte Mitglied zu tun hatte. / 1. Mitglieder haben das 40. Lebensjahr erreicht und weisen mehr als 5 Jahre Mitgliedschaft mit bedeutenden Beiträgen auf.
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