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§ 8.1 Kommunale Ebene

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    • 1. Zuständig für lokale politische Arbeit (z. B. Daseinsvorsorge, Infrastruktur) und Kommunalwahlen.
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    • 2. Führt regelmäßige Wählerbefragungen durch. a. Die Häufigkeit der Befragung ist mindestens jährlich, je nach Gegebenheiten und Möglichkeiten innerhalb einer kommunalen Ebene zu definieren. Der Fokus soll auf eine qualitative Befragung liegen.
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    • 3. Berichtet der Landesebene über lokale Bedürfnisse und stellt Anträge. Mitglieder führen Abhandlungen zu lokalen politischen Themen durch und erfragen bei Bedarf aktuelle Bedürfnisse bei den Wählern oder ermöglichen ihnen regelmäßig Mitbestimmungsmöglichkeiten. Kommunale Gruppen berichten an die Landesebene über lokale Bedürfnisse und Entwicklungen und können Anträge oder Vorschläge für übergeordnete Politik machen. Sie müssen jedoch auch in der Lage sein, basisdemokratisch legitimierte Anweisungen durch landespolitische oder bundespolitische Entscheidungen umzusetzen.
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