Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / III. Gliederung und Organe / § 7.4 Gründungsstrukturelle Ausnahmen / 4. Landesebene: a. Anfangszeit wurde abgeschlossen: Die Anfangszeit gilt bis zur Gründung des letzten Parteiorgans gemäß § 8 (z. B. Finanzkomitee, Themenportal, Ethikkomitee). b. Temporäre Gründung: Bis die formellen Bedingungen für einen Landesverband erfüllt sind, wird ein temporäres Koordinationsgremium für den Landesverband eingerichtet. Dieses Gremium übernimmt vorläufig die Koordination auf Landesebene (z. B. für Wahlen oder Kampagnen). Legitimation: Das Gremium wird von den kommunalen Verbänden gewählt und hat nur begrenzte Befugnisse. Es dient als Übergangslösung und wird aufgelöst, sobald der formelle Landesverband gegründet wird. Die Partei kann auf Landesebene agieren, ohne die formellen Bedingungen vollständig erfüllt zu haben, bleibt aber basisdemokratisch verankert. c. Der temporäre Verband darf bei Wahlen nur mit einem Wahlprogramm antreten, das ausschließlich kommunalpolitisch-spezifische Themen behandelt.