III. Gliederung und Organe
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§ 7 Parteistruktur
- 1. Die Partei gliedert sich in kommunale Gruppen, Landesverbände und den Bundesverband. Diese Struktur dient lediglich als Orientierung und entspringt der föderalistischen Ordnung Deutschlands.
- 2. Alle Macht und Entscheidungsgewalt gehen von der Basis aus und werden durch Technologien für effiziente Kommunikation und Abstimmung unterstützt.
- 3. Entscheidungen und Informationen zwischen den kommunalen, Landes- und Bundesebenen der Partei fließen, ohne dass eine Ebene die andere dominiert.
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§ 7.1 Kommunale Ebene
- 1. Nach der Gründung aller Parteiorgane gemäß § 8 genügen für die Bildung einer kommunalen Gruppe 5 Mitglieder: 3 mit festen Funktionen (siehe § 7.4.2) und 2 weitere, um Beschlüsse mit Mehrheit fassen zu können. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
- 2. Kommunale Gruppen oder Bezirksverbände konzentrieren sich auf kommunale Angelegenheiten. Sie organisieren Wahlkämpfe für Kommunalwahlen, fördern lokale Initiativen und stellen die Verbindung zur Basis in der Gemeinde sicher. Dort führen sie regelmäßig Wählerbefragungen durch.
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§ 7.2 Landesebene
- 1. Die Gründung eines Landesverbands erfolgt in zwei Schritten: Erstens muss eine Mindestanzahl an kommunalen Verbänden im Land existieren, um eine breite Basis zu gewährleisten. Zweitens muss eine Gesamtabstimmung aller Mitglieder im Land mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % für die Gründung stimmen. Nach der Gründung übernimmt der Landesverband die Rolle der Koordination und Bearbeitung von Themen, die von den kommunalen Verbänden nach oben durchgereicht wurden. Er agiert als Bindeglied zwischen der Basis und höheren Ebenen, ohne die Basis zu dominieren.
- 2. Landesverbände sind für die Politik in einem Bundesland zuständig. Sie koordinieren die politische Arbeit, unterstützen bei Landtagswahlen und entwickeln mit den zuvor hochgereichten Themen und erneut mit Hilfe von Basisentscheidungen landespolitisch-spezifische Programme.
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§ 7.3 Bundesebene
- 1. Ähnlich wie bei den Landesverbänden erfolgt die Gründung des Bundesverbands in zwei Schritten: Erstens muss eine Mindestanzahl an Landesverbänden existieren, um eine breite nationale Verankerung zu gewährleisten. Zweitens muss eine Gesamtabstimmung aller Mitglieder im Bund mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % für die Gründung stimmen.
- 2. Der Bundesverband entwickelt mit Unterstützung der Basis die allgemeine politische Linie, organisiert die Bundespolitik, führt Wahlkämpfe für Bundestagswahlen durch und vertritt die Partei auf nationaler und internationaler Ebene mithilfe des Basiskontakts.
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§ 7.4 Gründungsstrukturelle Ausnahmen
- 1. Kommunale Ebene: a. Anfangszeit: Die Anfangszeit gilt bis zur Gründung des letzten Parteiorgans gemäß § 8 (z. B. Finanzkomitee, Themenportal, Ethikkomitee). In dieser Phase gelten folgende Ausnahmen: Die Mindestanzahl für die Gründung einer kommunalen Gruppe beträgt dann 9 Mitglieder (5 notwendige Funktionen + 3 zusätzliche Mitglieder + 1 Vertretung), um Engagement und ein Grund-Auf-Wachstum der Partei zu fördern. Ziel ist es, die Partei von unten nach oben aufzubauen und dabei ein dynamisches Wachstum zu ermöglichen, innerhalb dessen die Macht bei der Basis bleibt und nicht delegiert wird. Die organisatorisch notwendige Anzahl umfasst 5 Mitglieder mit folgenden Aufgaben: Einen Protokollführer zur Sicherstellung der Transparenz gemäß § 12. Einen Moderator zur Leitung von Diskussionen gemäß § 9.2. Einen Verantwortlichen für die sinngemäße Durchführung des Themenportals, bis ein von der Basis bestimmtes Portal gemäß § 9.3 existiert. Einen Vertreter zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Vorgehensweise, ähnlich den Aufgaben des Ethikkomitees (§ 8.14). Ein Stellvertreter für das Finanzkomitee gemäß § 20.1. b. Die 5 Mitglieder mit den notwendigen Aufgaben tragen die Verantwortung zur Einhaltung der Satzung, bis die entsprechenden Parteiorgane besetzt sind. c. Bei Ausfall einer Rolle übernimmt ein anderes Mitglied der Gruppe vorübergehend die Aufgabe, bis ein Ersatz gewählt ist.
- 2. Überregionale Arbeitsgruppen: Mit der Zunahme von weiteren kommunalen Verbänden bilden Mitglieder gleicher Rollen (z. B. alle Protokollführer) überregionale Arbeitsgruppen, um die Zusammenarbeit und das Gemeinschaftsgefühl innerhalb der Partei zu fördern und Aufgaben effizient zu lösen und zu koordinieren. Jede Arbeitsgruppe entscheidet individuell über Häufigkeit und Organisation ihrer Treffen.
- 3. Übergang nach Anfangszeit: Nach Besetzung aller Parteiorgane entfallen satzungsgemäß die stellvertretenden Rollen der Verantwortlichen für das Themenportal und des Finanzkomitees, da diese Aufgaben von den Organen innerhalb der Partei nun übernommen werden. Die organisatorisch notwendige Anzahl reduziert sich daraufhin auf 3 Mitglieder mit folgenden Aufgaben: a. Ein Protokollführer gemäß § 12. b. Ein Moderator gemäß § 9.2. c. Ein Vertreter zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Vorgehensweise (§ 8.14).
- 4. Landesebene: a. Anfangszeit wurde abgeschlossen: Die Anfangszeit gilt bis zur Gründung des letzten Parteiorgans gemäß § 8 (z. B. Finanzkomitee, Themenportal, Ethikkomitee). b. Temporäre Gründung: Bis die formellen Bedingungen für einen Landesverband erfüllt sind, wird ein temporäres Koordinationsgremium für den Landesverband eingerichtet. Dieses Gremium übernimmt vorläufig die Koordination auf Landesebene (z. B. für Wahlen oder Kampagnen). Legitimation: Das Gremium wird von den kommunalen Verbänden gewählt und hat nur begrenzte Befugnisse. Es dient als Übergangslösung und wird aufgelöst, sobald der formelle Landesverband gegründet wird. Die Partei kann auf Landesebene agieren, ohne die formellen Bedingungen vollständig erfüllt zu haben, bleibt aber basisdemokratisch verankert. c. Der temporäre Verband darf bei Wahlen nur mit einem Wahlprogramm antreten, das ausschließlich kommunalpolitisch-spezifische Themen behandelt.
- 5. Bundesebene: a. Anfangszeit wurde abgeschlossen: Die Anfangszeit gilt bis zur Gründung des letzten Parteiorgans gemäß § 8 (z. B. Finanzkomitee, Themenportal, Ethikkomitee). b. Temporäre Gründung: Bis die formellen Bedingungen für einen Bundesverband erfüllt sind, wird ein temporäres Koordinationsgremium für den Bundesverband eingerichtet. Dieses Gremium übernimmt vorläufig die Koordination auf Bundesebene (z. B. für Wahlen oder Kampagnen). Legitimation: Das Gremium wird von den Landesverbänden gewählt und hat nur begrenzte Befugnisse. Es dient als Übergangslösung und wird aufgelöst, sobald der formelle Bundesverband gegründet wird. Die Partei kann auf Bundesebene agieren, ohne die formellen Bedingungen vollständig erfüllt zu haben, bleibt aber basisdemokratisch verankert. c. Das temporäre Gremium darf bei Wahlen nur mit einem Wahlprogramm antreten, das ausschließlich landespolitisch-spezifische Themen behandelt.
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§ 8 Organe der Partei
- 1. Parteiversammlungen: Höchstes Organ, tagt mindestens jährlich und entscheidet über Satzung, Programm, Wahlen und wichtige Positionen.
- 10. Technisches Team: (siehe § 8.12).
- 11. Konfliktkommission: Löst Streitigkeiten (siehe § 21).
- 12. Selbstregulierende Organe: Sofern nicht anders definiert, steigt die Platzanzahl nur bei Arbeitsüberhang, auf Anforderung des Organs. Die Mitglieder wählen bei Bedarf eine weitere Person hinzu. Bei zu wenig Arbeit wird das neueste Mitglied entlastet – für maximale Effizienz und Wirtschaftlichkeit, da jedem Mitglied innerhalb dieser Organe eine Aufwandsentschädigung nach § 8.5 zusteht.
- 13. Digitale Arbeitsplätze: Für die Erledigung der Aufgaben sollen, sofern nicht zwingend anders erforderlich, digitale Arbeitsplätze geschaffen werden.
- 14. Ethikkomitee: Berät bei ethischen Fragen und entscheidet über die Dringlichkeit von Eilverfahren (§ 8.4.4).
- 2. Funktionäre: Sind für die Abwicklung der basisdemokratischen Prozesse innerhalb der Parteiorgane erforderlich und setzen Beschlüsse der Basis auch außerhalb der Partei um (siehe § 8.5).
- 3. Ältesten- und Jüngstenrat: Dient als beratendes Gremium für Funktionäre sowie als Kontrollorgan für präventiven Korruptionsschutz (siehe § 8.6).
- 4. Projektbasierte Wissensvermittlungsgruppen: Bieten operative Unterstützung bei schwierigen Themen und Funktionären. Haben keinerlei direkte Einflussmöglichkeit. Berichtspflichtig gegenüber dem Ältesten- und Jüngstenrat (siehe § 8.7).
- 5. Basisecho: Fortschrittsanzeige und regelmäßige Kommunikation (siehe § 8.13).
- 6. Basiskontakt: Erster Ansprechpartner für externe Kommunikation, protokolliert Gespräche und erfüllt parteigemäße Sekretariatsarbeiten (siehe § 8.8). Mindestens zwei Mitglieder teilen sich die Aufgaben.
- 7. Basisfeder – Rechtliche Vertretungsbefugnis: (siehe § 8.14).
- 8. Rückkopplungs-Team: Analysiert interne Prozesse und schlägt Verbesserungen vor (siehe § 8.9).
- 9. Datenschutz-Team: Sichert die Mindestanforderungen an gesetzeskonforme Datenverarbeitung (siehe § 8.10).
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§ 8.1 Kommunale Ebene
- 1. Zuständig für lokale politische Arbeit (z. B. Daseinsvorsorge, Infrastruktur) und Kommunalwahlen.
- 2. Führt regelmäßige Wählerbefragungen durch. a. Die Häufigkeit der Befragung ist mindestens jährlich, je nach Gegebenheiten und Möglichkeiten innerhalb einer kommunalen Ebene zu definieren. Der Fokus soll auf eine qualitative Befragung liegen.
- 3. Berichtet der Landesebene über lokale Bedürfnisse und stellt Anträge. Mitglieder führen Abhandlungen zu lokalen politischen Themen durch und erfragen bei Bedarf aktuelle Bedürfnisse bei den Wählern oder ermöglichen ihnen regelmäßig Mitbestimmungsmöglichkeiten. Kommunale Gruppen berichten an die Landesebene über lokale Bedürfnisse und Entwicklungen und können Anträge oder Vorschläge für übergeordnete Politik machen. Sie müssen jedoch auch in der Lage sein, basisdemokratisch legitimierte Anweisungen durch landespolitische oder bundespolitische Entscheidungen umzusetzen.
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§ 8.10 Datenschutz-Team
- 1. Analysiert Strukturen, sichert gesetzeskonforme Datenverarbeitung bei maximaler Transparenz. Bei Verstößen meldet das Datenschutz-Team diese selbstständig an die Konfliktkommission gemäß § 21.
- 2. Bei Neugründung und begrenzten finanziellen Mitteln muss die Verwaltung extern erfolgen. Die Anforderungen zur digitalen Sicherheit von Mitgliederdaten werden von externen professionellen Dienstleistern definiert und umgesetzt.
- 3. Selbstregulierendes System: Die Platzanzahl steigt nur bei Arbeitsüberhang, auf Anforderung gemäß § 8.12. Bei zu wenig Arbeit wird das neueste Mitglied entlastet.
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§ 8.11 Notfallregelungen
- 1. Bei Krisensituationen (z. B. Rücktritt des gesamten Bundesverbands, Naturkatastrophen) übernimmt der Ältestenrat (§ 8.6) temporär die Koordination, bis die Basis eine Lösung beschließt (siehe § 8.6.7).
- 2. Die Basis ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine dauerhafte Regelung für Notfälle zu schaffen, die in die Satzung aufgenommen wird.
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§ 8.12 Technisches Team Das Technische Team ist für die Entwicklung, Wartung und Sicherheit aller digitalen Plattformen der Partei, insbesondere des Themenportals, sowie für die technische Unterstützung analoger und digitaler Prozesse verantwortlich. Das Team ermöglicht bei einer hohen Mitgliederzahl die Grundlage einer effizienten, satzungskonformen Parteiarbeit.
- 1. Zusammensetzung und Wahl: a. Das Team wird von der Basis gewählt und besteht aus Mitgliedern mit technischer Expertise. b. Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach dem Bedarf und wird durch das selbstregulierende System angepasst (§ 8.12).
- 2. Aufgaben: a. Entwicklung und Wartung des Themenportals sowie anderer digitaler Tools zur Unterstützung der basisdemokratischen Willensbildung. b. Sicherstellung der technischen Stabilität und Sicherheit, in Zusammenarbeit mit externen professionellen Dienstleistern, die regelmäßige Sicherheitsprüfungen durchführen und datenschutzkonforme Standards einhalten. c. Verwaltung des administrativen Zugriffs auf digitale Plattformen; Funktionäre und Mitglieder nutzen diese auf Benutzerebene. d. Bereitstellung eines Notfallprotokolls bei technischen Ausfällen innerhalb von 48 Stunden, einschließlich: Digitale Alternativen wie einer vereinfachten Backup-Plattform (z. B. verschlüsselte E-Mail-Abstimmungen über gesicherte Mitgliederadressen). Analoge Lösungen wie physische Abstimmungen in kommunalen Gruppen oder Landesverbänden, koordiniert durch Moderatoren und Protokollführer, mit Übermittlung der Ergebnisse an das Team zur Dokumentation. e. Schulung der Mitglieder, um einfache analoge Prozesse (z. B. Papierabstimmungen, Protokollierung) im Notfall umzusetzen. Die Schulungen werden digital zur Verfügung gestellt.
- 3. Selbstregulierendes System: Die Platzanzahl steigt nur bei Arbeitsüberhang, auf Anforderung gemäß § 8.12. Bei zu wenig Arbeit wird das neueste Mitglied entlastet.
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§ 8.13 Basisecho
- 1. Regelmäßige Kommunikation: a. Die Partei informiert die Mitglieder mindestens quartalsweise über die Entwicklung und den Fortschritt der Partei.
- 2. Fortschritts-Roadmap: a. Die Partei erstellt und pflegt eine öffentliche „Fortschritts-Roadmap“, die den aktuellen Stand der Parteientwicklung auf allen Ebenen (kommunal, Land, Bund) transparent darstellt.
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§ 8.14 Basisfeder – Rechtliche Vertretungsbefugnis
- 1. Die Partei wird als Ganzes nach außen durch ein Vertretungsgremium vertreten, das den gesetzlichen Anforderungen des Parteiengesetzes (§ 2 PartG) entspricht und im Vereinsregister eingetragen wird. Dieses Gremium ist für alle Ebenen (Kommunal, Land, Bund) zuständig. Handlungsanweisungen werden von der Basis vorgegeben. Funktionäre in Basisfeder müssen getätigte Entscheidungen unmittelbar im Themenportal melden (§ 9.3).
- 2. Zusammensetzung: a. Das Gremium besteht aus drei Mitgliedern, die von der Basis auf der Parteiversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. b. Mindestanforderungen: Mindestens 1 Jahr Mitgliedschaft, keine Interessenkonflikte (§ 13), keine gleichzeitige Tätigkeit in anderen Parteiorganen.
- 3. Befugnisse: a. Das Vertretungsgremium ist ausschließlich für die rechtliche Vertretung der Partei nach außen zuständig (z. B. Unterschrift unter Verträgen, Vertretung vor Gerichten, Kommunikation mit Behörden). b. Es hat keine inhaltliche Entscheidungsgewalt; alle politischen und organisatorischen Entscheidungen bleiben der Basis vorbehalten. c. Zwei Mitglieder des Gremiums vertreten die Partei gemeinsam (Zweierprinzip), um Einzelentscheidungen zu verhindern.
- 4. Amtszeit: a. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre gemäß der hohen Risikostufe (§ 8.5.1.b), eine Wiederwahl ist der entsprechenden Risikoeinstufung vorbehalten. Bei Abwahl wird ein Ersatzmitglied innerhalb von 30 Tagen von der Basis gewählt. b. Die Basis kann Mitglieder bei Verlust des Vertrauens mit 75 %-Mehrheit abwählen.
- 5. Transparenz: a. Alle Handlungen des Vertretungsgremiums werden im Themenportal (§ 9.3) öffentlich dokumentiert und sind für Mitglieder einsehbar. b. Das Gremium legt der Parteiversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Erläuterung zum Nutzen und zur Funktion: Das Vertretungsgremium dient ausschließlich dazu, den Willen der Basis rechtlich umzusetzen und die Partei als juristische Person handlungsfähig zu machen. Es erfüllt formale Anforderungen (z. B. Eintragung ins Vereinsregister, Vertragsabschlüsse), ohne eigene politische oder organisatorische Entscheidungen zu treffen. Sein Nutzen liegt darin, die Beschlüsse der Parteiversammlung und der Basis in die Tat umzusetzen, indem es als Bindeglied zwischen der Partei und externen Institutionen (z. B. Behörden, Gerichte) agiert. Das Gremium hat keinerlei Kompetenzen zur inhaltlichen Entscheidungsfindung; es handelt stets nur im Auftrag und gemäß den Vorgaben der Basis, um die basisdemokratischen Prinzipien der Partei zu wahren.
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§ 8.2 Landesebene
- 1. Zuständig für Landtagswahlen und landesspezifische Politik (z. B. Bildung, Sicherheit). Landesspezifische Politik kann nur durch die Mitglieder aller Kommunen innerhalb des Landes per Abstimmungen priorisiert und umgesetzt werden.
- 2. Unterstützt die kommunale Ebene mit Experten und Ressourcen.
- 3. Kommuniziert mit der Bundesebene zur Zielabstimmung. Landesebene trägt die von den Kommunen erhaltenen Themen zusammen und stellt sie über eine Plattform zur Hoch-Runter-Abstimmung allen Kommunen zur Verfügung. Sie muss jedoch auch in der Lage sein, basisdemokratisch legitimierte Anweisungen durch bundespolitische Entscheidungen umzusetzen.
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§ 8.3 Bundesebene
- 1. Entwickelt die allgemeine politische Linie, führt Bundestagswahlen und repräsentiert international.
- 2. Gibt Richtlinien vor, sammelt Feedback von unteren Ebenen.
- 3. Alle Entscheidungen sind basisdemokratisch nachgewiesen. Bundesebene trägt die von den Ländern erhaltenen Themen zusammen und stellt sie über eine Plattform zur Hoch-Runter-Abstimmung allen Mitgliedern zur Verfügung.
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§ 8.4 Koordination zwischen Ebenen
- 1. Horizontale Kommunikation: Ein System stellt sicher, dass Entscheidungen und Informationen zwischen den kommunalen, Landes- und Bundesebenen der Partei fließen, ohne dass eine Ebene die andere dominiert. Dies würde unmittelbar gegen das Ziel der Partei verstoßen.
- 2. Grund-Auf-Prinzip: Erst entstehen die Kommunen, dann die Parteiorgane, dann die Landesebene und abschließend die Bundesebene. Abhandlungen beginnen bei den Mitgliedern, steigen über Kommunen zu Land und Bund auf, gegebenenfalls mit Bürgerbefragungen. Lösungsvorschläge oder politische Zielausrichtungen werden an der entsprechenden Ebene wieder den Mitgliedern zur Wahl gestellt.
- 3. Projekt-Synchronisierung: Initiativen gehen von den Mitgliedern aus und werden der Basis zur Abstimmung gestellt, um über alle Ebenen hinweg koordiniert und von Gemeinsinn und Demokratie geprägt zu sein.
- 4. Beschleunigtes Verfahren: Bei dringenden Entscheidungen kann eine Ebene ein Eilverfahren beantragen, gefolgt von einer Basisabstimmung und Projektgruppenbildung innerhalb von 48 Stunden. Dringlichkeit liegt vor bei gesetzlichen Fristen oder Krisensituationen (z. B. Naturkatastrophen, politische Instabilität). Das Ethikkomitee (§ 8.14) entscheidet über die Dringlichkeit. Das Interesse an einem beschleunigten Verfahren kann nur mit der Satzung übereinstimmen, wenn bei einem dringlichen Bedürfnis durch praktische Erfahrung ein verspätetes Ergebnis zu erwarten ist.
- 5. Feedback-Schleifen-Mechanismus: Nach allen organisatorischen Entscheidungen wird Input in einen Feedback-Schleifen-Mechanismus eingebracht. Sowohl positives als auch negatives sachbezogenes Feedback soll bei jeder Handlung in ein parallel laufendes Register oder System einfließen. Das Rückkopplungs-Team nutzt dieses, um im Hintergrund ohne Entscheidungsbefugnis Probleme zu analysieren und Änderungsanträge vorzuschlagen (siehe § 8.9).
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§ 8.5 Wahl und Amtszeit
- 1. Amtsdauer: Niedrige Korruptionsgefahr (z. B. Verwaltungsaufgaben): Bis zur Neuwahl durch die Basis. Mittlere Korruptionsgefahr (z. B. Finanzzugang): Maximal 2 Amtszeiten à 5 Jahre. Hohe Korruptionsgefahr (z. B. Entscheidungsträger): Maximal 5 Jahre, keine unmittelbare Wiederwahl. Die Amtszeit orientiert sich an den staatlichen Amtsperioden. c. Risikostufen legt die Basis subjektiv fest (z. B. nach Einfluss, Ressourcenzugang). Mindestkriterien für die Bewertung sind das Finanzvolumen (z. B. Zugriff auf mehr als 10.000 €) und die Entscheidungsgewalt (z. B. alleinige Beschlussfähigkeit). Die Risikostufen werden nur bei Antrag zur Änderung neu bewertet.
- 2. Funktionäre Funktionäre sind Mitglieder, die gewählte oder ernannte Ämter mit Entscheidungs- oder Vertretungsfunktion innehaben, um Beschlüsse der Basis innerhalb und außerhalb der Partei umzusetzen. Dazu zählen: a. Öffentliche Funktionäre wie Gemeinderatsmitglieder, Landtagsabgeordnete, Bundesminister:innen oder andere Ämter auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene, die die Partei vertreten. b. Innerparteiliche Funktionäre wie Mitglieder, die längerfristige Aufgaben innerhalb der Parteiorgane übernehmen (z. B. Mitglieder des Ältesten- und Jüngstenrates gemäß § 8.6, des Konfliktkommissions gemäß § 21, des Finanzkomitees gemäß § 20.1 oder des Rückkopplungs-Teams gemäß § 8.9).
- 3. Wiederwahl: Bei hoher Risikostufe ist eine Wiederwahl erst nach 2 anderen Amtsinhabern möglich.
- 4. Wahlen: 2 Jahre vor Amtsantritt. Diese 2 zusätzlichen Jahre dienen der Einarbeitungszeit und ermöglichen dem Nachfolger, den aktuellen Amtsinhaber durch die Übernahme administrativer und organisatorischer Aufgaben wie Protokollierung oder Vorbereitung von Sitzungen zu entlasten, wodurch der Amtsinhaber sich auf strategische und inhaltliche Aufgaben konzentrieren kann. Gleichzeitig bleibt der Nachfolger aktiv und motiviert, indem er frühzeitig in die praktische Arbeit eingebunden wird. Die lange Mentoring-Phase fördert zudem Transparenz durch kontinuierliche Zusammenarbeit und dient der Korruptionsprävention, da der Nachfolger die Arbeit des Amtsinhabers überwacht und Unregelmäßigkeiten frühzeitig erkennen kann.
- 5. Nachfolger: Nachfolgende Regelungen ermöglichen dem Nachfolger, gut vorbereitet und informiert in sein Amt einzutreten: Leserechte innerhalb der Partei: Der gewählte Nachfolger erhält die gleichen Leserechte wie der aktuelle Amtsinhaber, jedoch ausschließlich innerparteilich. Das bedeutet, er hat Zugang zu allen Dokumenten, Berichten und Kommunikationen innerhalb der Partei, um sich optimal auf seine Rolle vorzubereiten. Keine Entscheidungsgewalt: Der Nachfolger hat keine Befugnis, Entscheidungen zu treffen. Er kann an Sitzungen teilnehmen, Diskussionen führen und Vorschläge machen, aber keine Entscheidungen etwa über die Allokation von Ressourcen fällen. Bei Verstößen gegen diese Einschränkung wird ein Verfahren gemäß § 21 eingeleitet. Kein Zugang zu sensiblen Informationen außerhalb der innerparteilichen Dokumentation, insbesondere bei sensiblen oder vertraulichen Informationen, die gesetzlich nur der Amtsführung gestattet sind. Begrenzte Repräsentationsrechte: Während der Einarbeitungszeit darf der Nachfolger die Partei nicht offiziell repräsentieren, außer in klaren, weniger kritischen Kontexten wie bei lokalen Veranstaltungen, jedoch nicht bei hochrangigen oder internationalen Verhandlungen oder Meetings. Keine Kontrolle über Finanzen: Der Nachfolger hat keinen Zugriff auf die finanziellen Mittel der Partei oder die Befugnis dazu, bis er das Amt offiziell übernommen hat. Mentoring und Schattenrolle: Der aktuelle Amtsinhaber ist verpflichtet, den Nachfolger zu mentorieren und ihm Zugang zu seinen alltäglichen Aufgaben zu gewähren, sodass der Nachfolger in einer Schattenrolle lernen kann. Begrenzte Öffentlichkeitsarbeit: Der Nachfolger kann an Öffentlichkeitsarbeit beteiligt sein, aber nur unter Aufsicht und mit Zustimmung des aktuellen Amtsinhabers. Dies könnte bedeuten, dass er bei bestimmten Veranstaltungen als Sprecher fungiert, aber keine eigenständigen Statements abgibt. Ratgeberstatus: Vorgänger berät 1 Jahr ohne Entscheidungsgewalt, mit Leserechten. Aktueller Amtsträger fungiert ein Jahr lang als Ratgeber für den Nachfolger, um eine reibungslose Übergabe und Wissenstransfer zu gewährleisten. Keine Entscheidungsgewalt: Der Vorgänger hat keinerlei Befugnis zur Entscheidungsfindung, sondern dient ausschließlich in beratender Funktion. Er hat jedoch alle „Leserechte“, d.h., er darf an Treffen teilnehmen, Dokumente einsehen und Informationen erhalten, ohne Entscheidungen zu treffen. Bei Rücktritt eines Funktionärs übernimmt der Nachfolger vorzeitig das Amt, sofern bereits gewählt. Ist kein Nachfolger gewählt, beruft die Parteiversammlung innerhalb von 30 Tagen einen Interims-Funktionär bis zur regulären Wahl.
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§ 8.6 Ältesten- und Jüngstenrat Ältestenrat: Besteht aus Mitgliedern, die durch jahrelange Erfahrung und Expertise ausgewählt wurden. Der Rat hat zwei Hauptaufgaben: Er prüft bei einem Hinweis auf Korruption den Verdachtsfall. Außerdem berät er Funktionäre, um deren Bezug zur Basis zu sichern und sie bei schwierigen Entscheidungen zu entlasten. Dabei steht er allen innerparteilichen Funktionären beratend zur Seite, hat jedoch keine Entscheidungsgewalt. Nur bei bestätigtem Korruptionsverdacht durch den Ältesten- oder Jüngstenrat werden Empfehlungen an die Konfliktkommission gerichtet. In diesem Fall leitet die Konfliktkommission innerhalb von 14 Tagen ein Verfahren gemäß § 21.2.b ein, um die Vorwürfe zu prüfen und Sanktionen vorzuschlagen. Ergänzend gibt der Ältesten- oder Jüngstenrat eine Handlungsempfehlung an die Mitglieder zur Aufarbeitung der Themen, mit denen das beschuldigte Mitglied zu tun hatte.
- 1. Mitglieder haben das 40. Lebensjahr erreicht und weisen mehr als 5 Jahre Mitgliedschaft mit bedeutenden Beiträgen auf.
- 2. Bei Neugründung der Partei können die erfahrensten und weisesten Mitglieder hineingewählt werden. Ab dem 6. Jahr des Bestehens der Partei muss der Rat komplett neu gewählt werden. Der Rat entscheidet selbst über die Häufigkeit der Treffen gemäß § 8.12.
- 3. Wahlkriterien: Mindestens 5 Jahre Mitgliedschaft oder bedeutende Beiträge; Auswahl durch Mitgliederabstimmung, begrenzte Plätze. Bedeutende Beiträge umfassen z. B. die Leitung von Projekten oder die Durchführung von Schulungen. Die Basis entscheidet über die Anerkennung der Beiträge. Der Ältestenrat darf aus sich heraus keine Empfehlungen oder Beeinflussungen für oder gegen Kandidaten vornehmen.
- 4. Die Menge an Sitzplätzen beschränkt sich ab Neugründung auf 5. Sie wird jedoch anteilig zum Wachstum der aktiven Mitglieder erhöht. Der Schlüssel dafür muss aus der praktischen Arbeit heraus entstehen.
- 5. Jüngstenrat: a. Mitglieder haben das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht und verfügen über weniger als 5 Jahre Mitgliedschaft mit bereits geleisteten Beiträgen. b. Bei Neugründung: Technisch versierte Mitglieder. Ab dem 6. Jahr des Bestehens der Partei muss der Rat komplett neu gewählt werden. c. Gleiche Plätze wie Ältestenrat, Empfehlungen für Kandidatenprofile sind erlaubt.
- 6. Funktionen der Räte: Beratung, Korruptionsprüfung bei Hinweisen, Schulungen, halbjährliche Treffen. Die Ergebnisse der Treffen werden im Themenportal veröffentlicht, es wird jedoch kein Gesprächsprotokoll erstellt.
- 7. Bei Krisensituationen übernimmt der Ältestenrat temporär die Koordination gemäß § 8.11.1.
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§ 8.7 Projektbasierte Wissensvermittlungsgruppen
- 1. Gruppen zu Projekten/Themen, geleitet von Mentoren (intern/extern), dienen der wissenschaftlichen Aufarbeitung spezifischer Themen (z. B. Rentenversicherung) ohne Entscheidungsgewalt.
- 2. Mentor muss öffentlich gemacht werden. Mentoren werden von der Basis per Abstimmung im Themenportal ausgewählt und sind der Parteiversammlung rechenschaftspflichtig. Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben kann die Basis sie per einfacher Mehrheit abwählen. Die Gruppen dürfen auf professionelle externe Hilfe (z. B. Experten) zurückgreifen, um ihre Arbeit zu unterstützen. Es werden nur anfallende Reisekosten und Arbeitsmaterialien erstattet, keine Honorare gezahlt. Die Gruppen teilen ihre Arbeitsergebnisse im Themenportal, und alle Mitglieder können bei Treffen online als Zuschauer teilnehmen.
- 3. Anmeldung nach Interesse und Expertise, regelmäßige Treffen. Die Mentoren entscheiden eigenständig über die Häufigkeit der Treffen, die je nach Thema variieren kann.
- 4. Ziel: Entlastung, Innovation, Eilverfahren. Die Gruppen stellen den Mitgliedern regelmäßig richtungsweisende Rückfragen zur Weiterentwicklung des Themas und bauen auf deren Rückmeldungen auf.
- 5. Updates an die Basis, Wissenstransfer ins Mentoring-Programm.
- 6. Selbstregulierendes System: Die Platzanzahl steigt nur bei Arbeitsüberhang, auf Anforderung. Bei zu wenig Arbeit wird das neueste Mitglied entlastet.
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§ 8.8 Basiskontakt
- 1. Erster Ansprechpartner für externe Kommunikation, vermittelt Kontakte. Der Basiskontakt dient zudem als Verwaltung oder Sekretariat der Partei, verwaltet laufende Verträge und organisiert im Falle einer Auflösung gemäß § 22 die Abwicklung.
- 2. Mindestens zwei Mitglieder teilen die Aufgaben. Die Aufgaben werden von den Mitgliedern gemeinsam festgelegt; bei Ausfall eines Mitglieds übernimmt das verbleibende Mitglied.
- 3. Protokolliert Gespräche, legt diese innerhalb von 7 Tagen dem Ältesten- und Jüngstenrat zur Korruptionsprüfung vor.
- 4. Selbstregulierendes System: Die Platzanzahl steigt nur bei Arbeitsüberhang, auf Anforderung. Bei zu wenig Arbeit wird das neueste Mitglied entlastet. Die Protokolle werden vom Ältesten- und Jüngstenrat überprüft (siehe § 8.8.3 für Korruptionsprüfung).
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§ 8.9 Rückkopplungs-Team
- 1. Das Rückkopplungs-Team besteht orientierend aus mindestens 1 Mitglied für die Bundesebene, 2 Mitgliedern für die Landesebene und 14 Mitgliedern für die kommunale Ebene, jeweils gewählt von der Basis. Die zuzügliche Platzanzahl richtet sich nach dem selbstregulierenden System: Sie steigt bei Arbeitsüberhang auf Anforderung des Rückkopplungs-Teams und reduziert sich bei zu wenig Arbeit, indem das neueste Mitglied entlastet wird (vgl. § 8.12).
- 2. Analysiert interne Prozesse, lokalisiert Probleme, schlägt Basisabstimmungen vor.
- 3. Beurteilt Feedback-Schleifen, unabhängig von Weisungen. Feedback kann jederzeit von den Mitgliedern über das Feedback-Schleifen-System abgegeben werden.
- 4. Kontinuierliche Anpassung: Das Feedback-System wird jährlich überprüft und an neue Bedürfnisse angepasst (z. B. zusätzliche Kanäle) gemäß § 11.4.
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§ 7 Parteistruktur
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