Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / II. Mitgliedschaft / § 5 Beendigung der Mitgliedschaft / 1. Die Mitgliedschaft endet durch: a. Einen schriftlichen Austritt, der sofort wirksam wird (Textform ist erforderlich, eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht). b. Den Tod des Mitglieds. c. Den Verlust oder die Aberkennung der Wählbarkeit beziehungsweise des Wahlrechts. d. Einen Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung gemäß § 21.2.b. Gründe für einen Ausschluss können Korruption, vorsätzliche Intransparenz, Ideologiezwang oder wiederholte Störungen der Maßnahmen zur Willensbildung sein. Jedes Mitglied kann ein Ausschlussverfahren beantragen.