X. Auflösung
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§ 22 Auflösung der Partei
- 1. Die Auflösung der Partei kann nur durch eine Parteiversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wobei mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen (§ 10.4).
- 2. Im Falle der Auflösung wird das verbleibende Parteivermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an eine oder mehrere gemeinnützige Organisation(en) übertragen, die von der Basis per Abstimmung festgelegt werden. Die Organisation(en) müssen sich für die Förderung demokratischer Bildung oder Basisdemokratie einsetzen.
- 3. Alle Mitgliedsdaten werden gemäß den Datenschutzbestimmungen (§ 8.10) innerhalb von 3 Monaten nach der Auflösung vollständig und unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
- 4. Die Abwicklung der Auflösung wird von einem von der Basis gewählten Liquidationsgremium durchgeführt, bestehend aus mindestens 10 Mitgliedern. Die Basis bestätigt die Organisationen per Abstimmung innerhalb von 30 Tagen.
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