IX. Konfliktkommissionsbarkeit
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§ 21 Konfliktkommission
- 1. Konfliktkommission auf Bundes-, Landes- und Kreisebene, gewählt von der Basis für 4 Jahre.
- 2. Verfahren: a. Jedes Mitglied kann Streitigkeiten oder Verstöße melden (z. B. Korruption, Satzungswidrigkeit). b. Verfahren sind öffentlich (anonymisierte Protokolle), außer bei sensiblen personenbezogenen Daten: Sanktionen bei Verstößen: Ziel: Verstöße gegen die Satzung oder die Ziele der Partei (§ 2) werden sanktioniert, um die Integrität der basisdemokratischen Prinzipien zu schützen. Die freie Meinungsäußerung bleibt unberührt, solange sie respektvoll und sachlich bleibt. i. Hinweis: Bei erstmaligem Verstoß (z. B. wiederholte Nichtbeachtung der Satzung) wird das Mitglied schriftlich durch den Basiskontakt (§ 8.8) informiert und aufgefordert, das Verhalten anzupassen. Keine weiteren Maßnahmen erfolgen. ii. Gespräch: Bei wiederholtem Verstoß wird ein Gespräch mit einem neutralen Moderator (gewählt durch die Basis) angeboten, um die Situation zu klären und Lösungen zu finden. Das Gespräch ist freiwillig. iii. Suspendierung: Bei fortgesetztem oder schwerwiegendem Verstoß (z. B. Korruption, Verletzung der Transparenzpflicht) kann die Basis mit einfacher Mehrheit eine zeitliche Suspendierung (max. 6 Monate) beschließen. Das Mitglied behält seine Rechte zur Meinungsäußerung, aber kein Stimmrecht. iv. Ausschluss: Bei wiederholten schweren Verstößen oder nach Ablauf der Suspendierung ohne Besserung kann die Basis mit 75 %-Mehrheit den Ausschluss beschließen. Das Verfahren wird vom Konfliktkommission überwacht. c. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen und sind bindend, sofern nicht die Parteiversammlung mit 75 % widerspricht. Konfliktkommissionsverfahren sollen innerhalb von 60 Tagen ab Einleitung abgeschlossen sein. Bei Stimmengleichheit im Gremium entscheidet die Basis per Abstimmung im Themenportal innerhalb von 14 Tagen (§ 9.3). d. Einsprüche gegen Entscheidungen können bei der nächsthöheren Ebene eingereicht werden (Kreis → Land → Bund). e. Fristen: Es gibt festgelegte Fristen für die Einlegung von Anträgen und Beschwerden, z. B. eine Frist von einem Monat nach Bekanntwerden des Streits für die Antragstellung und zwei Wochen für die Einlegung von Beschwerden gegen eine Entscheidung. f. Unabhängigkeit: Mitglieder der Konfliktkommission müssen unabhängig und unparteiisch agieren. Sie dürfen bei Entscheidungen, die ihre eigenen Interessen betreffen, nicht mitwirken. g. Kosten: Die Kosten des Verfahrens werden normalerweise von der Partei getragen. In Fällen, in denen ein Mitglied durch seine Verhaltensweise Kosten verursacht hat, kann das Konfliktkommission die Verpflichtung zur Kostenerstattung aussprechen.
- 3. Bei Korruptionsverdacht kann das Konfliktkommission Ermittlungen einleiten.
- 4. Bei Streitigkeiten, die die Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigen, wird gemäß § 6.5.b verfahren: Nach zwei Runden anonymer Präferenzabfrage und anhaltendem Gleichstand entscheiden alle Mitglieder der Ebene per Mehrheitsabstimmung als letzte Instanz.
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§ 21 Konfliktkommission
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