Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / VII. Korruptionsvermeidung / § 16 Präventive Maßnahmen / 7. Parteivermögenobergrenze: Um zu verhindern, dass die Partei das finanzielle Potenzial hat, selbst korrupt zu werden, muss eine Obergrenze definiert werden. Diese Obergrenze wird durch Basisabstimmung festgelegt und orientiert sich an den doppelten Jahresausgaben als Richtwert. Sie kann nahe oberhalb der Bedarfsermittlung angesiedelt sein. Überschreitet das Parteivermögen die festgelegte Obergrenze, entscheidet die Basis per Abstimmung innerhalb von 1 Monat über eine Beitragssenkung oder alternative Verwendung der überschüssigen Mittel. Bei der Bedarfsermittlung müssen personelle Kosten von allen Funktionären berücksichtigt werden, um die Obergrenze stets oberhalb aller möglichen Personalkosten zu halten.