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§ 13 Interessenkonflikte

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    • 1. Offenlegung durch Mitglieder in Führungsrollen: Ein Interessenkonflikt liegt vor bei finanziellen Beteiligungen (z. B. Anteile an lobbyrelevanten Firmen) oder persönlichen Beziehungen mit Einfluss auf Entscheidungen. Interessenkonflikte müssen jährlich von allen Mitgliedern in Führungsrollen im Themenportal offengelegt werden. Jedes Mitglied kann Verdachtsfälle anonym über das Portal melden, woraufhin der Ältesten- und Jüngstenrat (§ 8.6) eine Vorprüfung durchführt und bei Bedarf die Konfliktkommission einschaltet. Bei Nichtoffenlegung wird ein Konfliktkommissionsverfahren gemäß § 21.2.b eingeleitet. Wird die Nichtoffenlegung bestätigt, erfolgt die Abwahl des Mitglieds aus dem Amt. Bei erneuter Auffälligkeit im Rahmen präventiver Maßnahmen gemäß § 16 erfolgt der Ausschluss aus der Partei.
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