Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / III. Gliederung und Organe / § 8.5 Wahl und Amtszeit / 1. Amtsdauer: Niedrige Korruptionsgefahr (z. B. Verwaltungsaufgaben): Bis zur Neuwahl durch die Basis. Mittlere Korruptionsgefahr (z. B. Finanzzugang): Maximal 2 Amtszeiten à 5 Jahre. Hohe Korruptionsgefahr (z. B. Entscheidungsträger): Maximal 5 Jahre, keine unmittelbare Wiederwahl. Die Amtszeit orientiert sich an den staatlichen Amtsperioden. c. Risikostufen legt die Basis subjektiv fest (z. B. nach Einfluss, Ressourcenzugang). Mindestkriterien für die Bewertung sind das Finanzvolumen (z. B. Zugriff auf mehr als 10.000 €) und die Entscheidungsgewalt (z. B. alleinige Beschlussfähigkeit). Die Risikostufen werden nur bei Antrag zur Änderung neu bewertet.