5. Bundesebene: a. Anfangszeit wurde abgeschlossen: Die Anfangszeit gilt bis zur Gründung des letzten Parteiorgans gemäß § 8 (z. B. Finanzkomitee, Themenportal, Ethikkomitee). b. Temporäre Gründung: Bis die formellen Bedingungen für einen Bundesverband erfüllt sind, wird ein temporäres Koordinationsgremium für den Bundesverband eingerichtet. Dieses Gremium übernimmt vorläufig die Koordination auf Bundesebene (z. B. für Wahlen oder Kampagnen). Legitimation: Das Gremium wird von den Landesverbänden gewählt und hat nur begrenzte Befugnisse. Es dient als Übergangslösung und wird aufgelöst, sobald der formelle Bundesverband gegründet wird. Die Partei kann auf Bundesebene agieren, ohne die formellen Bedingungen vollständig erfüllt zu haben, bleibt aber basisdemokratisch verankert. c. Das temporäre Gremium darf bei Wahlen nur mit einem Wahlprogramm antreten, das ausschließlich landespolitisch-spezifische Themen behandelt.

Startseite / Foren / Satzungsmanufaktur / III. Gliederung und Organe / § 7.4 Gründungsstrukturelle Ausnahmen / 5. Bundesebene: a. Anfangszeit wurde abgeschlossen: Die Anfangszeit gilt bis zur Gründung des letzten Parteiorgans gemäß § 8 (z. B. Finanzkomitee, Themenportal, Ethikkomitee). b. Temporäre Gründung: Bis die formellen Bedingungen für einen Bundesverband erfüllt sind, wird ein temporäres Koordinationsgremium für den Bundesverband eingerichtet. Dieses Gremium übernimmt vorläufig die Koordination auf Bundesebene (z. B. für Wahlen oder Kampagnen). Legitimation: Das Gremium wird von den Landesverbänden gewählt und hat nur begrenzte Befugnisse. Es dient als Übergangslösung und wird aufgelöst, sobald der formelle Bundesverband gegründet wird. Die Partei kann auf Bundesebene agieren, ohne die formellen Bedingungen vollständig erfüllt zu haben, bleibt aber basisdemokratisch verankert. c. Das temporäre Gremium darf bei Wahlen nur mit einem Wahlprogramm antreten, das ausschließlich landespolitisch-spezifische Themen behandelt.

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