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§ 7.2 Landesebene

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    • 1. Die Gründung eines Landesverbands erfolgt in zwei Schritten: Erstens muss eine Mindestanzahl an kommunalen Verbänden im Land existieren, um eine breite Basis zu gewährleisten. Zweitens muss eine Gesamtabstimmung aller Mitglieder im Land mit einer qualifizierten Mehrheit von 75 % für die Gründung stimmen. Nach der Gründung übernimmt der Landesverband die Rolle der Koordination und Bearbeitung von Themen, die von den kommunalen Verbänden nach oben durchgereicht wurden. Er agiert als Bindeglied zwischen der Basis und höheren Ebenen, ohne die Basis zu dominieren.
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    • 2. Landesverbände sind für die Politik in einem Bundesland zuständig. Sie koordinieren die politische Arbeit, unterstützen bei Landtagswahlen und entwickeln mit den zuvor hochgereichten Themen und erneut mit Hilfe von Basisentscheidungen landespolitisch-spezifische Programme.
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