1. Nach der Gründung aller Parteiorgane gemäß § 8 genügen für die Bildung einer kommunalen Gruppe 5 Mitglieder: 3 mit festen Funktionen (siehe § 7.4.2) und 2 weitere, um Beschlüsse mit Mehrheit fassen zu können. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

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