1. Nach der Gründung aller Parteiorgane gemäß § 8 genügen für die Bildung einer kommunalen Gruppe 5 Mitglieder: 3 mit festen Funktionen (siehe § 7.4.2) und 2 weitere, um Beschlüsse mit Mehrheit fassen zu können. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
- Dieses Forum ist leer.
- Wie schade! Hier wurden keine Themen gefunden.
- Du musst angemeldet sein, um neue Themen zu erstellen.
