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§ 7.1 Kommunale Ebene

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    • 1. Nach der Gründung aller Parteiorgane gemäß § 8 genügen für die Bildung einer kommunalen Gruppe 5 Mitglieder: 3 mit festen Funktionen (siehe § 7.4.2) und 2 weitere, um Beschlüsse mit Mehrheit fassen zu können. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
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    • 2. Kommunale Gruppen oder Bezirksverbände konzentrieren sich auf kommunale Angelegenheiten. Sie organisieren Wahlkämpfe für Kommunalwahlen, fördern lokale Initiativen und stellen die Verbindung zur Basis in der Gemeinde sicher. Dort führen sie regelmäßig Wählerbefragungen durch.
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